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Jokertage

Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet oder nur während eines halben Tages vom Unterricht ferngeblieben wird. An den auf dem Formular aufgeführten Sperrtagen können keine Jokertage bezogen werden.

Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Jokertage müssen mittels Formular spätestens ein Schultag vor der geplanten Absenz in elektronischer oder ausgedruckter Form der Klassenlehrperson gemeldet werden.

Siehe Jokertagformular

 

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